| Sicher in die
Schule
jeder hat Unfallversicherungsschutz im Ranzen
Wenn Abc-Schützen ein Malheur passiert- etwa dass ein
sechsjähriger Junge auf dem Weg zur Schule von einem Auto
angefahren wird, oder eine zwölfjährige Schülerin beim
Turnunterricht so unglücklich stürzt, dass sie sich das
Handgelenk bricht, dann kommen neben dem Ärger oft
beträchtliche Kosten auf die Geschädigten zu.
Solche Unfälle im Zusammenhang mit dem Schulbesuch
passieren immer wieder. Versicherungsrechtlich geschützt sind
sie durch die gesetzliche Unfallversicherung. Sie wird aus
Steuermitteln finanziert und schützt rund 13 Millionen Kinder
und Jugendliche: in Kindergärten, allgemein bildenden Schulen
und Hochschulen.
- Für welche Zeit gilt der Unfallversicherungsschutz? Er
umfasst die Teilnahme am Unterricht einschließlich der Pausen
- ebenso wie Veranstaltungen der Schule, also Ausflüge und
Besichtigungen, Kino- und Theaterbesuche, wenn sie unter
Aufsicht der Erzieher durchgeführt werden. Alle damit
zusammenhängenden Wege (ausgenommen längere „Umwege",
etwa um Freunde zu besuchen) sind ebenfalls in den
Versicherungsschutz einbezogen. Das gilt in bestimmten Fällen
sogar für den Kauf von Schulheften oder anderer Lernmittel.
Die Erledigung von Hausaufgaben ist allerdings normalerweise
Privatsache der Schüler. Organisiert jedoch die Schule eine
„Hausaufgabenhilfe", so besteht in dieser Zeit
(natürlich auch auf den damit zusammenhängenden Wegen) der
gesetzliche Unfallversicherungsschutz.
- Was leistet die gesetzliche Unfallversicherung?
Übernommen werden die Kosten der Arzt- und
Krankenhausbehandlung, Medikamente, auch Kuren. In schweren
Fällen steht eine Rente zu, die unter anderem vom Lebensalter
und dem Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit abhängt. Je
nach Schwere einer Verletzung kann eine Monatsrente bis zu 966
Euro (neue Bundesländer: 812 Euro) herauskommen.
- Was ist zu tun, wenn ein Unfall in der Schule, auf dem
Schulweg oder bei einer schulischen Veranstaltung eintritt? Der
Unfallversicherungsträger muss schnellstmöglich informiert
werden. Das wird vom Schulbüro erledigt, das allerdings -
speziell wenn es sich um einen „Wegeunfall" gehandelt
hat - von den Eltern verständigt werden muss, damit alles
Weitere in die Wege geleitet werden kann.
Außerdem wichtig: Die Chipkarte der Krankenkasse braucht
dem Arzt nicht vorgelegt zu werden, wenn ein Unfall eingetreten
ist, für den die Schüler-Unfallversicherung leistet. Er
rechnet mit der Versicherung direkt ab.
Freizeitunfälle sind vom gesetzlichen
Unfallversicherungsschutz nicht erfasst. Eltern, die ihre
Sprösslinge auch in dieser Zeit vor den finanziellen Folgen
eines Malheurs geschützt haben wollen, schließen eine private
Unfallversicherung ab - sollten dafür allerdings unbedingt
mehrere Angebote einholen. Ratsam ist es auch, eine einjährige
„Laufzeit" mit automatischer Verlängerung zu wählen,
also sich nicht sofort fünf oder zehn Jahre lang zu
binden.
Wolfgang Büser |