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Sicher in die Schule

jeder hat Unfallversicherungsschutz im Ranzen

Wenn Abc-Schützen ein Malheur passiert- etwa dass ein sechsjähriger Junge auf dem Weg zur Schule von einem Auto angefahren wird, oder eine zwölfjährige Schülerin beim Turnunterricht so unglücklich stürzt, dass sie sich das Handgelenk bricht, dann kommen neben dem Ärger oft beträchtliche Kosten auf die Geschädigten zu.

Solche Unfälle im Zusammenhang mit dem Schulbesuch passieren immer wieder. Versicherungsrechtlich geschützt sind sie durch die gesetzliche Unfallversicherung. Sie wird aus Steuermitteln finanziert und schützt rund 13 Millionen Kinder und Jugendliche: in Kindergärten, allgemein bildenden Schulen und Hochschulen.

- Für welche Zeit gilt der Unfallversicherungsschutz? Er umfasst die Teilnahme am Unterricht einschließlich der Pausen - ebenso wie Veranstaltungen der Schule, also Ausflüge und Besichtigungen, Kino- und Theaterbesuche, wenn sie unter Aufsicht der Erzieher durchgeführt werden. Alle damit zusammenhängenden Wege (ausgenommen längere „Umwege", etwa um Freunde zu besuchen) sind ebenfalls in den Versicherungsschutz einbezogen. Das gilt in bestimmten Fällen sogar für den Kauf von Schulheften oder anderer Lernmittel.

Die Erledigung von Hausaufgaben ist allerdings normalerweise Privatsache der Schüler. Organisiert jedoch die Schule eine „Hausaufgabenhilfe", so besteht in dieser Zeit (natürlich auch auf den damit zusammenhängenden Wegen) der gesetzliche Unfallversicherungsschutz.

- Was leistet die gesetzliche Unfallversicherung? Übernommen werden die Kosten der Arzt- und Krankenhausbehandlung, Medikamente, auch Kuren. In schweren Fällen steht eine Rente zu, die unter anderem vom Lebensalter und dem Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit abhängt. Je nach Schwere einer Verletzung kann eine Monatsrente bis zu 966 Euro (neue Bundesländer: 812 Euro) herauskommen.

- Was ist zu tun, wenn ein Unfall in der Schule, auf dem Schulweg oder bei einer schulischen Veranstaltung eintritt? Der Unfallversicherungsträger muss schnellstmöglich informiert werden. Das wird vom Schulbüro erledigt, das allerdings - speziell wenn es sich um einen „Wegeunfall" gehandelt hat - von den Eltern verständigt werden muss, damit alles Weitere in die Wege geleitet werden kann.

Außerdem wichtig: Die Chipkarte der Krankenkasse braucht dem Arzt nicht vorgelegt zu werden, wenn ein Unfall eingetreten ist, für den die Schüler-Unfallversicherung leistet. Er rechnet mit der Versicherung direkt ab.

Freizeitunfälle sind vom gesetzlichen Unfallversicherungsschutz nicht erfasst. Eltern, die ihre Sprösslinge auch in dieser Zeit vor den finanziellen Folgen eines Malheurs geschützt haben wollen, schließen eine private Unfallversicherung ab - sollten dafür allerdings unbedingt mehrere Angebote einholen. Ratsam ist es auch, eine einjährige „Laufzeit" mit automatischer Verlängerung zu wählen, also sich nicht sofort fünf oder zehn Jahre lang zu binden. 

Wolfgang Büser


Dokumentation aus der Badischen Zeitung > 5-10-2004<  Lokalausgabe Donaueschingen

Hinweis:
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Die Veröffentlichung dieses Artikels erfolgt mit freundlicher Genehmigung der Badischen Zeitung


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